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Die Selbstgeldwäscherei (self-laundering) ist die Wäsche von Erlösen aus Straftaten durch eine Person, die an der Begehung der Vortat beteiligt war.
Die Geldwäscherei durch Dritte (third party laundering) ist die Wäsche von Erlösen aus Straftaten durch eine Person, die an der Begehung der Vortat nicht beteiligt war.
Die selbstständige Verfolgung der Straftat (stand-alone or autonomous laundering) bezieht sich auf die Tatsache, dass die Straftat der Geldwäscherei selbstständig verfolgt wird, ohne dass die Vortat unbedingt verfolgt wird. Dies kann unter anderem besonders dann relevant sein: i) wenn für die spezifische Vortat, die den Erlös hervorgebracht hat, nicht genügend Beweise vorliegen; oder ii) wenn die Vortat sich der territorialen Zuständigkeit des betreffenden Staates entzieht. Die Erlöse können vom Beschuldigten (Selbstgeldwäscherei) oder von einem Dritten (Geldwäscherei durch Dritte) gewaschen worden sein.